Was ist der Beratungseinsatz nach §37 SGB XI?

Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit für Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden. Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und unterstützt die pflegenden Angehörigen und anderen häuslich Pflegenden. Umgangssprachlich heißt er auch „Beratungsbesuch“ oder „Pflichtberatung“.

Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026

Definition und Zweck des Beratungseinsatzes

Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist ein Beratungsbesuch bei Ihnen zu Hause. Er richtet sich an Menschen, die Pflegegeld beziehen und in der eigenen Häuslichkeit durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen versorgt werden. Der Paragraf steht unter der Überschrift „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“.

Der Beratungseinsatz hat zwei Aufgaben: Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und gibt den pflegenden Angehörigen und anderen häuslich Pflegenden regelmäßige Hilfestellung sowie praktische pflegefachliche Unterstützung. So soll die Pflege zu Hause dauerhaft gut gelingen (§37 Abs. 3a Satz 1 SGB XI).

Wie oft der Beratungseinsatz stattfinden muss und ob eine Beratung per Videokonferenz möglich ist, hängt vom Pflegegrad und vom Zeitraum ab. Diese Einzelheiten lesen Sie auf unserer Seite zu Häufigkeit und Fristen des Beratungseinsatzes. Wie ein Termin konkret abläuft und was Sie vorbereiten können, erklären wir im Ablauf des Beratungseinsatzes.

Quelle: §37 SGB XI, gesetze-im-internet.de · Bestätigt: AOK Gesundheitspartner (Abruf 15.07.2026)

Wer ist verpflichtet – und wer freiwillig berechtigt?

Ob der Beratungseinsatz Pflicht ist, hängt vom Pflegegrad und von der Art der Leistung ab:

  • Pflicht bei Pflegegrad 2 bis 5: Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen – die also ohne ambulanten Pflegedienst zu Hause gepflegt werden –, müssen den Beratungseinsatz regelmäßig abrufen (§37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
  • Freiwillig bei Pflegegrad 1: Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf den Beratungsbesuch, eine Pflicht besteht jedoch nicht (§37 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
  • Freiwillig bei reiner Pflegesachleistung: Wer ausschließlich Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst erhält, kann den Beratungsbesuch freiwillig in Anspruch nehmen (§37 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).

Kurz gesagt: Beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld ist der Beratungseinsatz verpflichtend; bei reiner Pflegesachleistung ist er freiwillig. Wie oft die Beratung jeweils abzurufen ist, erfahren Sie auf der Seite zu Häufigkeit und Fristen.

Quelle: §37 Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Was kostet der Beratungseinsatz?

Für Sie als versicherte Person ist der reguläre Beratungseinsatz kostenfrei. Die Kosten trägt Ihre Pflegekasse; der zugelassene Pflegedienst rechnet direkt mit ihr ab (§37 Abs. 3c Satz 1 SGB XI). Für den regulären Beratungsbesuch dürfen Ihnen keine zusätzlichen Kosten berechnet werden.

Die Höhe der Vergütung, die die Pflegekasse dem Anbieter zahlt, wird regional vereinbart und unterscheidet sich je nach Bundesland. Für Sie ändert das nichts – der Beratungsbesuch bleibt kostenfrei.

Quelle: §37 Abs. 3c SGB XI, gesetze-im-internet.de · Bestätigt: AOK Gesundheitspartner (Abruf 15.07.2026)

Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?

Der Gesetzgeber legt genau fest, wer einen Beratungseinsatz nach §37 durchführen darf. Berechtigt sind:

  • zugelassene Pflegedienste – wie eteros (§37 Abs. 3b Nr. 1 SGB XI),
  • von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte, unabhängige Beratungsstellen (§37 Abs. 3b Nr. 2 i. V. m. Abs. 7 SGB XI),
  • von der Pflegekasse beauftragte, nicht bei ihr beschäftigte Pflegefachpersonen – allerdings nur, wenn ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle vor Ort nicht zur Verfügung steht (§37 Abs. 3b Nr. 3 SGB XI),
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach §7a sowie Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften mit pflegefachlicher Kompetenz (§37 Abs. 8 Satz 1 SGB XI).

eteros ist ein von den Pflegekassen zugelassener Pflegedienst (IK 460613808) und damit gesetzlich berechtigt, Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3 SGB XI bei Ihnen zu Hause durchzuführen.

Quelle: §37 Abs. 3b und Abs. 8 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Unterschied zu Pflegeberatung (§7a) und Pflegekursen (§45)

Der Beratungseinsatz nach §37 wird oft mit anderen Beratungsangeboten der Pflegeversicherung verwechselt. Wichtig: Der gesetzliche Begriff „Pflegeberatung“ bezeichnet die Leistung nach §7a SGB XI – nicht den Beratungseinsatz nach §37. Die folgende Übersicht zeigt die Unterschiede:

Merkmal §37 Abs. 3 – Beratungseinsatz §7a – Pflegeberatung §45 – Pflegekurse
Was ist es? Beratungsbesuch zu Hause für Pflegegeldbezieher Individuelle, umfassende Fallberatung mit Versorgungsplan Schulungskurse für pflegende Angehörige
Zweck Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und Hilfestellung Auswahl und Koordination von Leistungen, Versorgungsplan Pflege-Fertigkeiten vermitteln, Belastung mindern
Für wen? Ausschließliche Pflegegeldbezieher PG 2–5 (Pflicht); PG 1 und Sachleistung (freiwillig) Alle Leistungsbezieher und -antragsteller der Pflegeversicherung Pflegende Angehörige und an ehrenamtlicher Pflege interessierte Personen
Pflicht? Ja (PG 2–5 bei ausschließlichem Pflegegeldbezug) Nein (Anspruch, freiwillig) Nein (freiwillig)
Kosten Kostenfrei (Pflegekasse zahlt) Kostenfrei Kostenfrei
Wer bietet es an? Zugelassener Pflegedienst, anerkannte Beratungsstelle, beauftragte Pflegefachperson, Pflegeberater nach §7a Pflegeberater der Pflegekasse, auch über Pflegestützpunkte Pflegekasse oder von ihr beauftragte Anbieter

Quellen: §37 SGB XI · §7a SGB XI · §45 SGB XI (Abruf 15.07.2026)

Was passiert bei Nicht-Abruf?

Ruft eine verpflichtete Person den Beratungseinsatz nicht ab, hat die Pflegekasse – oder bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen – das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§37 Abs. 6 SGB XI). Der rechtzeitig wahrgenommene Beratungsbesuch schützt also davor, dass das Pflegegeld aus diesem Grund gekürzt oder entzogen wird.

Wann welcher Termin fällig ist und wie sich Fristversäumnisse vermeiden lassen, erklären wir bei Häufigkeit und Fristen des Beratungseinsatzes.

Quelle: §37 Abs. 6 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Lokale Beratung in Frankfurt

Der Beratungseinsatz nach §37 ist gerade in einer Großstadt wie Frankfurt ein wichtiges Thema: Ende 2023 erhielten in Hessen rund 423.400 Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, und 86,4 Prozent von ihnen – etwa 366.000 Personen – wurden zu Hause versorgt. Besonders stark gestiegen ist dabei die Zahl der Pflegegeld-Empfänger (gegenüber 2021 plus 44.300 beziehungsweise 21,8 Prozent) – genau die Gruppe, für die der Beratungseinsatz vorgesehen ist.

eteros ist als zugelassener Pflegedienst seit 30 Jahren in Frankfurt am Main tätig und führt Beratungseinsätze nach §37 in Frankfurt und der Rhein-Main-Region bei Ihnen zu Hause durch. Wenn Sie einen Termin wünschen, können Sie direkt Ihren Beratungseinsatz in Frankfurt buchen.

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Pflege in Hessen im Jahr 2023 (Abruf 15.07.2026)

Beratungseinsatz nach §37 in Frankfurt vereinbaren

Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer – wir rufen Sie am nächsten Werktag zwischen 9:00 und 16:00 Uhr an. Kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen zum Beratungseinsatz nach §37

Was ist der Beratungseinsatz nach §37 SGB XI?

Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit für Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und zu Hause versorgt werden. Er sichert die Qualität der häuslichen Pflege und gibt den pflegenden Angehörigen und anderen häuslich Pflegenden regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung (§37 Abs. 3a SGB XI).

Ist der Beratungseinsatz Pflicht – und für wen?

Pflicht ist der Beratungseinsatz für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen – die also ohne ambulanten Pflegedienst zu Hause gepflegt werden. Bei Pflegegrad 1 und bei reiner Pflegesachleistung ist der Besuch freiwillig. Wie oft die Beratung jeweils abzurufen ist, lesen Sie auf unserer Seite zu Häufigkeit und Fristen.

Was kostet mich der Beratungseinsatz?

Für Sie ist der Beratungseinsatz kostenfrei. Die Kosten trägt Ihre Pflegekasse; der zugelassene Pflegedienst rechnet direkt mit ihr ab (§37 Abs. 3c SGB XI). Für den regulären Beratungsbesuch entstehen Ihnen keine Eigenkosten.

Wer darf den Beratungseinsatz durchführen?

Den Beratungseinsatz dürfen unter anderem zugelassene Pflegedienste wie eteros, von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen, beauftragte Pflegefachpersonen sowie Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach §7a durchführen (§37 Abs. 3b und Abs. 8 SGB XI).

Ist der Beratungseinsatz dasselbe wie die Pflegeberatung?

Nein. Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist der Pflicht-Hausbesuch bei ausschließlichem Pflegegeldbezug (Pflegegrade 2–5). Die Pflegeberatung nach §7a SGB XI ist dagegen eine umfassende, freiwillige Einzelfallberatung mit individuellem Versorgungsplan. Der Begriff „Pflegeberatung“ bezeichnet gesetzlich die Leistung nach §7a – nicht den Beratungseinsatz nach §37.