Entlastungsangebote der Pflegeversicherung – und wie der Beratungseinsatz nach §37 sie aufzeigt
Entlastungsangebote sind gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung, die pflegende Angehörige entlasten und die häusliche Pflege sichern – vom Entlastungsbetrag über Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bis zu Pflegekursen. Der Beratungseinsatz nach §37 SGB XI weist gezielt auf genau diese Leistungen hin. Diese Seite gibt einen kompakten Überblick: welche Entlastungsleistung es gibt, für wen sie gilt, wie hoch sie ausfällt und wie Sie sie beantragen.
Herausgegeben von der Pflegedienst Frankfurt eteros GmbH – zugelassener Pflegedienst (IK 460613808), seit 30 Jahren in Frankfurt am Main.
Diese Entlastungsleistungen gibt es im Überblick
Die Pflegeversicherung bündelt mehrere Leistungen, die pflegende Angehörige entlasten und die Pflege zu Hause absichern. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Entlastungsangebote auf einen Blick – mit Rechtsgrundlage, Höhe (Stand 2026) und der Frage, für wen sie gelten. Die einzelnen Abschnitte darunter erklären jede Leistung kompakt.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Höhe / Umfang 2026 | Für wen |
|---|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | §45b SGB XI | bis zu 131 € / Monat | Pflegegrad 1–5, häusliche Pflege |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | §42a i. V. m. §§39, 42 SGB XI | bis zu 3.539 € / Jahr (gemeinsam, flexibel) | ab Pflegegrad 2 |
| Tages- und Nachtpflege | §41 SGB XI | 721 € bis 2.085 € / Monat je nach Pflegegrad | Pflegegrad 2–5 |
| Angebote zur Unterstützung im Alltag | §45a SGB XI | über Entlastungsbetrag; Umwandlung bis 40 % des Sachleistungsbetrags | Pflegegrad 1–5 (Umwandlung ab PG 2) |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | §40 Abs. 2 SGB XI | bis zu 42 € / Monat | Pflegegrad 1–5, häusliche Pflege |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | §40 Abs. 4 SGB XI | bis zu 4.180 € je Maßnahme | Pflegegrad 1–5 |
| Pflegekurse / häusliche Schulung | §45 SGB XI | unentgeltlich | pflegende Angehörige & Ehrenamtliche |
Quelle: SGB XI (§§40, 41, 42a, 45, 45a, 45b), abgerufen 15.07.2026. Alle Beträge Rechtsstand 2026.
Entlastungsbetrag – bis zu 131 € im Monat (§45b)
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat und steht allen Pflegegraden 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu. Er wird nicht bar ausgezahlt: Sie reichen Belege über Ihre selbst getragenen Kosten ein, und die Pflegekasse erstattet den Betrag (Kostenerstattung).
Einsetzbar ist er für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sowie – bei den Pflegegraden 2 bis 5 – für Betreuungs- und Entlastungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Für die körperbezogene Selbstversorgung (etwa Hilfe beim Waschen oder Anziehen) durch einen Pflegedienst kann er bei Pflegegrad 2 bis 5 dagegen nicht genutzt werden; bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht.
Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Kalenderjahres lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen – praktisch nutzbar bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Quelle: §45b SGB XI (Abruf 15.07.2026)
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – gemeinsamer Jahresbetrag bis 3.539 € (§42a)
Seit dem 1. Juli 2025 gilt eine wichtige Neuregelung: Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können diesen Betrag flexibel auf beide Leistungen verteilen – ohne feste Aufteilung. Diese Neuregelung führte das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 ein; sie ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft.
Verhinderungspflege springt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – etwa wegen Urlaub oder Krankheit. Sie ist bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich, eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist nicht mehr nötig. Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, ebenfalls bis zu acht Wochen im Jahr.
Beide Leistungen beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird Ihr Pflegegeld anteilig weitergezahlt – die Einzelheiten und Beträge dazu lesen Sie in unseren Pflegegeld-Tipps zum Beratungseinsatz §37.
Quellen: §42a SGB XI (gemeinsamer Jahresbetrag) · §39 / §42 SGB XI · Neuregelung: Bundesgesundheitsministerium (PUEG) (Abruf 15.07.2026)
Tages- und Nachtpflege (§41)
Tages- und Nachtpflege ist eine teilstationäre Betreuung – zum Beispiel in einer Tagespflege-Einrichtung –, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht ausreicht oder ergänzt werden soll. Der Anspruch besteht für Pflegegrad 2 bis 5; die Beförderung zur Einrichtung und zurück ist eingeschlossen.
Die monatlichen Höchstbeträge betragen 721 € (Pflegegrad 2), 1.357 € (Pflegegrad 3), 1.685 € (Pflegegrad 4) und 2.085 € (Pflegegrad 5). Diese Leistung kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung – ohne dass diese darauf angerechnet werden.
Quelle: §41 SGB XI (Abruf 15.07.2026)
Angebote zur Unterstützung im Alltag und Umwandlungsanspruch (§45a)
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind landesrechtlich anerkannte Hilfen in drei Gruppen: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung Pflegender und Angebote zur Entlastung im Alltag (etwa Hilfe im Haushalt). Finanziert werden sie vor allem über den Entlastungsbetrag. Welche Angebote anerkannt sind, regeln die Bundesländer.
Umwandlungsanspruch: Wer den ambulanten Sachleistungsbetrag nicht voll ausschöpft, kann gesetzlich ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent des für den Pflegegrad vorgesehenen Sachleistungsbetrags zusätzlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Kostenerstattung). Die folgende Übersicht zeigt die möglichen Beträge im Jahr 2026:
| Pflegegrad | Sachleistungsbetrag / Monat (§36) | davon bis zu 40 % für Alltagshilfen |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 796 € | 318,40 € |
| Pflegegrad 3 | 1.497 € | 598,80 € |
| Pflegegrad 4 | 1.859 € | 743,60 € |
| Pflegegrad 5 | 2.299 € | 919,60 € |
Quellen: §45a SGB XI · Sachleistungsbeträge: §36 SGB XI (Stand 2026, Abruf 15.07.2026)
Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung (§40)
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – zum Beispiel Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel – werden mit bis zu 42 Euro im Monat bezuschusst (Pflegegrad 1 bis 5 in häuslicher Pflege). Der Bezug erfolgt meist unbürokratisch über eine monatliche Pflegehilfsmittel-Box auf Antrag bei der Pflegekasse.
Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – etwa einen barrierefreien Badumbau, eine Türverbreiterung oder einen Treppenlift – gibt es einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, sind es bis zu 4.180 Euro je Person, höchstens jedoch 16.720 Euro je Maßnahme.
Quelle: §40 SGB XI (Abruf 15.07.2026)
Pflegekurse für Angehörige (§45)
Die Pflegekassen bieten pflegenden Angehörigen und ehrenamtlich Interessierten unentgeltliche Pflegekurse an. Sie vermitteln praktische Handgriffe und sollen die körperliche wie seelische Belastung mindern. Auf Wunsch findet die Schulung in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person statt; auch digitale Kurse werden angeboten.
Quelle: §45 SGB XI (Abruf 15.07.2026)
So weist der Beratungseinsatz nach §37 auf Ihre Leistungen hin
Der Beratungseinsatz nach §37 SGB XI ist nicht nur eine Pflicht – er hat auch die Aufgabe, auf passende Unterstützungs- und Entlastungsangebote hinzuweisen. Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands nennen dafür ausdrücklich unter anderem: Pflegekurse, Tages- und Nachtpflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung (Ziffer 4.3).
Im einheitlichen Nachweisformular werden die angeregten Maßnahmen sogar angekreuzt – die Leistungshinweise sind damit ein fester, dokumentierter Bestandteil jedes Termins. So wird der Beratungseinsatz zum natürlichen Einstieg, um die eigenen Ansprüche kennenzulernen.
Was der Beratungseinsatz genau ist, erklären wir auf der Seite Was ist der Beratungseinsatz nach §37 SGB XI?; wie ein Termin abläuft, lesen Sie im Ablauf des Beratungseinsatzes nach §37.
Quellen: GKV-Empfehlungen QS Beratungsbesuche §37, Ziff. 4.3 (Stand 03.07.2024) · §37 SGB XI (Abruf 15.07.2026)
Eine Pflegereform ist derzeit als Entwurf veröffentlicht, aber noch nicht beschlossen – maßgeblich sind die hier beschriebenen geltenden Leistungen; wir aktualisieren diese Seite bei Rechtsänderungen.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Abruf 15.07.2026)
Entlastungsangebote in Frankfurt und der Rhein-Main-Region
Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind, regelt das Land Hessen über die Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV). Zuständige Anerkennungsbehörde ist in Frankfurt am Main die Stadt selbst: Der Antrag auf Anerkennung eines Angebots wird bei der Stadt Frankfurt gestellt. Welche anerkannten Angebote es vor Ort gibt, erfahren Sie über das Stadtportal frankfurt.de sowie beim Pflegestützpunkt Frankfurt als neutraler Anlaufstelle.
eteros ist als zugelassener Pflegedienst seit 30 Jahren in Frankfurt am Main tätig und führt Beratungseinsätze nach §37 in Frankfurt und der Rhein-Main-Region bei Ihnen zu Hause durch. Im Termin zeigen wir Ihnen, welche Entlastungsleistungen zu Ihrer Pflegesituation passen. Wenn ein Termin ansteht, können Sie direkt Ihren Beratungseinsatz in Frankfurt buchen.
Quelle: Stadt Frankfurt am Main, Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Grundlage PfluV; Abruf 15.07.2026)
Beratungseinsatz nach §37 in Frankfurt vereinbaren
Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer – wir rufen Sie am nächsten Werktag zwischen 9:00 und 16:00 Uhr an. Kostenfrei und unverbindlich. Im Termin klären wir, welche Entlastungsleistungen für Sie infrage kommen.
Häufige Fragen zu Entlastungsangeboten
Entlastungsbetrag 131 Euro – wofür kann ich ihn nutzen?
Bis zu 131 € im Monat, für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern als Kostenerstattung gegen Belege gewährt – für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und (bei Pflegegrad 2 bis 5 eingeschränkt) Leistungen ambulanter Pflegedienste. Nicht genutzte Beträge lassen sich ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§45b SGB XI).
Verhinderungspflege 2026 – wie viel Geld gibt es?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 € pro Jahr (ab Pflegegrad 2), den Sie flexibel auf beide Leistungen verteilen können. Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich, eine Vorpflegezeit ist nicht mehr nötig (§42a SGB XI).
Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?
Verhinderungspflege springt ein, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt (Urlaub, Krankheit) – meist zu Hause. Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Pflege im Heim, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Beide teilen sich seit dem 1. Juli 2025 den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§§39, 42, 42a SGB XI).
Kann ich Pflegesachleistungen in Alltagshilfen umwandeln?
Ja. Wenn Sie den ambulanten Sachleistungsbetrag nicht voll ausschöpfen, können Sie gesetzlich ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent davon zusätzlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (Umwandlungsanspruch, §45a Abs. 4 SGB XI).
Welche Leistungen bespricht die Pflegekraft beim Beratungseinsatz nach §37?
Der Beratungseinsatz weist gezielt auf passende Entlastungsleistungen hin – zum Beispiel Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung und Pflegekurse. Diese Hinweise sind fester Bestandteil des Termins und im Nachweisformular ankreuzbar (GKV-Empfehlungen §37, Ziff. 4.3).