Pflegeexperten nach §37 SGB XI: Wer den Beratungseinsatz durchführen darf
Wer einen Beratungseinsatz nach §37 SGB XI durchführen darf, ist gesetzlich geregelt: zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen und – nachrangig – beauftragte Pflegefachkräfte, dazu Pflegeberater nach §7a und kommunale Beratungspersonen. Diese Seite erklärt den Erbringerkreis, die Qualifikation der Beratungsperson und den Unterschied zur Pflegeberatung nach §7a.
Herausgegeben von der Pflegedienst Frankfurt eteros GmbH – zugelassener Pflegedienst (IK 460613808), seit 30 Jahren in Frankfurt am Main.
Einen Beratungseinsatz nach §37 SGB XI dürfen zugelassene Pflegedienste, von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen und – nachrangig – von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte durchführen; hinzu kommen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach §7a SGB XI sowie Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften. Eingesetzt wird dabei in der Regel eine examinierte Pflegefachkraft mit besonderer Beratungskompetenz.
Was der Beratungseinsatz überhaupt ist und wozu er dient, lesen Sie unter Was ist der Beratungseinsatz nach §37?. Diese Seite geht einen Schritt weiter und beantwortet die Frage, wer ihn durchführt und welche Qualifikation dahintersteht.
Wer darf den Beratungseinsatz nach §37 durchführen?
Das Gesetz benennt den Kreis der berechtigten Stellen in §37 Abs. 3b und Abs. 8 SGB XI. Er ist gestuft: Regelfall sind zugelassene Pflegedienste und anerkannte Beratungsstellen; die von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft kommt nur nachrangig zum Einsatz.
| Wer den Einsatz durchführen darf | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Zugelassener ambulanter Pflegedienst (Zulassung nach §72 SGB XI) | §37 Abs. 3b Nr. 1 | Regelfall – zu dieser Gruppe gehört auch eteros |
| Von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte, neutrale Beratungsstelle | §37 Abs. 3b Nr. 2 (i. V. m. Abs. 7) | anerkannt werden nur neutrale und unabhängige Stellen |
| Von der Pflegekasse beauftragte, nicht bei ihr angestellte Pflegefachperson | §37 Abs. 3b Nr. 3 | nur nachrangig, wenn Nr. 1 oder Nr. 2 vor Ort nicht gewährleistet werden kann |
| Pflegeberaterin oder Pflegeberater nach §7a SGB XI | §37 Abs. 8 | Personal der Pflegekassen bzw. Pflegestützpunkte |
| Beratungsperson einer kommunalen Gebietskörperschaft | §37 Abs. 8 | mit der erforderlichen pflegefachlichen Kompetenz |
Die beauftragte Pflegefachkraft nach Nummer 3 ist ausdrücklich der Ausnahmefall: Sie kommt nur zum Zug, wenn die Durchführung durch einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle vor Ort nicht gewährleistet werden kann. Standard sind also Nummer 1 und Nummer 2.
Nicht durchführen dürfen den Beratungsbesuch reine Betreuungsdienste im Sinne des §71 Abs. 1a SGB XI (§37 Abs. 9 SGB XI).
Quelle: §37 Abs. 3b, Abs. 7 und Abs. 8 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 17.07.2026)
Welche Qualifikation braucht die Beratungsperson?
Die berechtigten Stellen müssen dafür sorgen, dass für den Beratungseinsatz geeignete Kräfte eingesetzt werden. Die Beratungsperson muss spezifisches Wissen zum jeweiligen Krankheits- und Behinderungsbild und zum daraus entstehenden Hilfebedarf mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen – beispielhaft genannt werden Wissen über demenzielle Erkrankungen, die besonderen Belange von Kindern und das Belastungserleben der Pflegepersonen (etwa pflegender Angehöriger). Der GKV-Spitzenverband hält dazu fest, dass die gesetzlichen Anforderungen „in der Regel den Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich“ machen.
Auch die Haltung ist vorgegeben: Der Besuch findet im gegenseitigen Einvernehmen statt, die Beratung ist offen, kooperativ, respektvoll, wertfrei und empathisch und bleibt ergebnisoffen; das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Person wird anerkannt. Damit ist der Beratungseinsatz eine fachliche Beratung auf Augenhöhe – keine Prüfung und keine Begutachtung.
Quelle: §37 Abs. 4 SGB XI, gesetze-im-internet.de; GKV-Empfehlungen nach §37 Abs. 5 SGB XI zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche, Ziff. 3.2 und 3.2.1 (Stand 03.07.2024) (Abruf 17.07.2026)
Beratungseinsatz §37 oder Pflegeberatung §7a – der Unterschied
Der Beratungseinsatz nach §37 wird oft mit der „Pflegeberatung“ verwechselt. Der Begriff Pflegeberatung gehört jedoch gesetzlich zu §7a SGB XI und meint eine andere Leistung. Beide unterscheiden sich in Zweck, Form und Verpflichtungsgrad:
| Merkmal | Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 | Pflegeberatung nach §7a |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Name | Beratungsbesuch bzw. Beratungseinsatz | Pflegeberatung (der Begriff gehört zu §7a) |
| Zweck | Qualitätssicherung der häuslichen Pflege, praktische Hilfestellung und Unterstützung der Pflegenden | umfassende Einzelfallberatung: Bedarf erfassen, Versorgungsplan erstellen, Leistungen koordinieren |
| Ort und Form | in der Häuslichkeit; jede zweite Beratung auf Wunsch per Video (befristet – siehe Fristen und Häufigkeit) | Häuslichkeit, Beratungsstelle oder auf Wunsch telefonisch bzw. digital (Kassenpraxis) |
| Für wen | Empfänger von ausschließlichem Pflegegeld, Pflegegrad 2 bis 5 (Pflicht); Pflegegrad 1 und Sachleistungsbezieher (freiwillig) | alle Leistungsbezieher und Antragsteller nach dem SGB XI |
| Pflicht? | ja – bei ausschließlichem Pflegegeldbezug (Pflegegrad 2 bis 5) | nein – freiwilliger Rechtsanspruch |
| Wer führt durch? | zugelassener Pflegedienst, anerkannte Beratungsstelle, nachrangig beauftragte Pflegefachkraft (Abs. 3b); zusätzlich §7a-Pflegeberater und kommunale Beratungspersonen (Abs. 8) | Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekasse (§7a) |
| Kosten für Sie | kostenfrei (die Pflegekasse trägt die Kosten) | kostenfrei |
Eine Überschneidung gibt es dennoch: Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach §7a dürfen nach §37 Abs. 8 auch den Beratungseinsatz durchführen. Das betrifft die Person, die kommt – es bleiben aber zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichem Zweck.
Quelle: §37 Abs. 3 und Abs. 8 SGB XI sowie §7a SGB XI, gesetze-im-internet.de; GKV-Empfehlungen nach §37 Abs. 5 SGB XI (Zielsetzung, Stand 03.07.2024) (Abruf 17.07.2026)
Muss es mein eigener Pflegedienst sein?
Nein. Sie wählen die berechtigte Stelle frei – unter den zugelassenen Pflegediensten und den von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstellen. An einen bestimmten Pflegedienst sind Sie nicht gebunden. Die von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft nach Nummer 3 wird dagegen nicht frei gewählt; sie kommt nur nachrangig zum Einsatz.
Beziehen Sie ausschließlich Pflegegeld, ist in der Regel ohnehin kein Pflegedienst in Ihre Versorgung eingebunden – Sie beauftragen dann frei einen zugelassenen Dienst oder eine anerkannte Beratungsstelle. Da der Beratungseinsatz auch der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege dient, kann es sinnvoll sein, eine unabhängige Stelle zu wählen; vorgeschrieben ist das aber nicht.
Wie ein solcher Termin konkret abläuft, zeigt der Beitrag So läuft der Beratungseinsatz ab. Welchen Nachweis Ihre Pflegekasse von der berechtigten Stelle erwartet, lesen Sie unter Was Ihre Pflegekasse verlangt.
Pflegeexperten für den Beratungseinsatz in Frankfurt und Rhein-Main
eteros ist als zugelassener Pflegedienst nach §72 SGB XI (IK 460613808) eine der berechtigten Stellen und darf Beratungseinsätze nach §37 Abs. 3b Nr. 1 durchführen. Unser Team besteht aus examinierten Pflegefachkräften und erfahrenen Pflegehelferinnen und Pflegehelfern. Für Beratungseinsätze setzen wir – wie gesetzlich vorgesehen – Pflegefachkräfte mit besonderer Beratungskompetenz ein (§37 Abs. 4 S. 6 SGB XI).
Durch permanente Weiterbildung und die laufende Beobachtung der Gesetzeslage halten wir unser Fachwissen aktuell. Seit 30 Jahren sind wir in Frankfurt am Main tätig und führen Beratungseinsätze in Frankfurt und der Rhein-Main-Region bei Ihnen zu Hause durch. Wenn Sie einen Termin wünschen, können Sie direkt Ihren Beratungseinsatz in Frankfurt buchen.
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Häufige Fragen zu den Pflegeexperten nach §37
Wer darf einen Beratungseinsatz nach §37 durchführen?
Zugelassene Pflegedienste (§37 Abs. 3b Nr. 1), von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte, neutrale Beratungsstellen (Nr. 2) und – nachrangig – von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte (Nr. 3). Zusätzlich dürfen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nach §7a SGB XI und Beratungspersonen kommunaler Gebietskörperschaften den Einsatz durchführen (§37 Abs. 8).
Welche Qualifikation hat die Beratungsperson?
In der Regel ist es eine examinierte Pflegefachkraft. Sie muss spezifisches Wissen zum jeweiligen Krankheits- und Behinderungsbild und besondere Beratungskompetenz mitbringen und berät wertfrei und ergebnisoffen.
Muss der Beratungseinsatz von meinem eigenen Pflegedienst gemacht werden?
Nein. Sie wählen die berechtigte Stelle frei – unter den zugelassenen Pflegediensten und den anerkannten Beratungsstellen – und sind an keinen bestimmten Pflegedienst gebunden. Beziehen Sie nur Pflegegeld, ist in der Regel ohnehin kein Pflegedienst eingebunden; Sie beauftragen dann frei einen zugelassenen Dienst oder eine anerkannte Beratungsstelle.
Ist der Beratungseinsatz dasselbe wie die Pflegeberatung?
Nein. Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 ist der regelmäßige Pflicht-Hausbesuch für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege. Die Pflegeberatung nach §7a ist eine umfassende, freiwillige Einzelfallberatung mit Versorgungsplan.
Muss ich für einen qualifizierten Beratungseinsatz etwas bezahlen?
Nein. Für Sie ist der Beratungseinsatz kostenfrei; die Kosten trägt Ihre Pflegekasse (§37 Abs. 3c SGB XI).