Beratungseinsatz §37: Fristen und Häufigkeit – wie oft ist er Pflicht?
Der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegegrad 2 bis 5 bei ausschließlichem Pflegegeldbezug halbjährlich Pflicht – also einmal in jedem Kalenderhalbjahr. Diese Seite erklärt, wie oft der Beratungsbesuch je Pflegegrad fällig ist, bis wann er im Halbjahr erfolgt sein muss, welche Folgen ein Versäumnis hat und wann eine Beratung per Video möglich ist.
Herausgegeben von der Pflegedienst Frankfurt eteros GmbH – zugelassener Pflegedienst (IK 460613808), seit 30 Jahren in Frankfurt am Main.
Wie oft ist der Beratungseinsatz Pflicht?
Wie oft der Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI stattfinden muss, hängt vom Pflegegrad ab. Für Pflegegrad 2 bis 5 mit ausschließlichem Pflegegeldbezug ist der Beratungsbesuch halbjährlich Pflicht – also einmal in jedem Kalenderhalbjahr. Pflegegrad 4 und 5 dürfen die Beratung darüber hinaus freiwillig häufiger nutzen.
Neu seit dem 1. Januar 2026: Auch bei Pflegegrad 4 und 5 ist – beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld – nur noch der halbjährliche Beratungseinsatz Pflicht. Bis zum 31. Dezember 2025 mussten diese beiden Pflegegrade den Beratungsbesuch vierteljährlich abrufen. Die Umstellung brachte das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-Gesetz). Viele Betroffene kennen noch die alte, vierteljährliche Pflicht – für Pflegegrad 4 und 5 gilt sie seit 2026 nicht mehr.
Die folgende Übersicht zeigt, wie oft der Beratungseinsatz je Pflegegrad vorgesehen ist und ob er Pflicht oder freiwillig ist:
| Pflegegrad / Leistung | Wie oft | Pflicht oder freiwillig | Zeitfenster |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 1× je Halbjahr | freiwillig (Anspruch) | 01.01.–30.06. / 01.07.–31.12. |
| Pflegegrad 2 und 3 | 1× je Halbjahr | Pflicht | 01.01.–30.06. / 01.07.–31.12. |
| Pflegegrad 4 und 5 | 1× je Halbjahr | Pflicht | 01.01.–30.06. / 01.07.–31.12. |
| Pflegegrad 4 und 5 (auf Wunsch) | Statt nur halbjährlich: auf Wunsch bis zu 1× je Kalendervierteljahr (insgesamt bis zu 4×/Jahr) | freiwillig | je Kalendervierteljahr |
| Nur Pflegesachleistung (Pflegedienst) | 1× je Halbjahr | freiwillig | 01.01.–30.06. / 01.07.–31.12. |
Was der Beratungseinsatz genau ist und wozu er dient, erklären wir auf der Seite Was ist der Beratungseinsatz nach §37 SGB XI?.
Quellen: §37 Abs. 3 SGB XI · Intervall-Änderung seit 01.01.2026: Bundesgesundheitsministerium (BEEP-Gesetz) · Bestätigt: AOK Gesundheitspartner (Abruf 15.07.2026)
Bis wann muss der Beratungseinsatz im Halbjahr erfolgt sein?
„Halbjährlich einmal“ bedeutet: In jedem Kalenderhalbjahr muss genau ein Beratungseinsatz stattfinden. Es handelt sich um feste, aneinander anschließende Zeiträume – nicht um einen rollierenden Abstand von sechs Monaten. Maßgeblich sind diese beiden Kalenderhalbjahre:
- 1. Halbjahr: 1. Januar bis 30. Juni – spätester Termin ist der 30. Juni.
- 2. Halbjahr: 1. Juli bis 31. Dezember – spätester Termin ist der 31. Dezember.
Warten Sie mit dem Termin nicht bis zum letzten Tag des Halbjahres. Legen Sie den Beratungseinsatz am besten früh im Halbjahr – zum Beispiel im April oder im Oktober. So bleibt Spielraum, falls ein Termin einmal verschoben werden muss.
Nutzen Pflegegrad 4 und 5 die freiwillige vierteljährliche Beratung, gelten entsprechend die vier Kalendervierteljahre (Januar–März, April–Juni, Juli–September, Oktober–Dezember) als Zeitfenster für jeweils eine Beratung.
Quellen: §37 Abs. 3 SGB XI · Bestätigt: Barmer, AOK Gesundheitspartner (Abruf 15.07.2026)
Für wen ist der Beratungseinsatz Pflicht?
Ob der Beratungseinsatz Pflicht ist, hängt davon ab, welche Leistung Sie beziehen:
- Pflicht für Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen – also zu Hause ohne ambulanten Pflegedienst gepflegt werden (§37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
- Freiwillig bei Pflegegrad 1 (Anspruch, keine Pflicht) sowie für Menschen, die ausschließlich Pflegesachleistungen über einen Pflegedienst erhalten.
- Kombinationsleistung (Pflegegeld und Pflegedienst gemeinsam): Hier ist bereits ein zugelassener Pflegedienst eingebunden. Sie können die Beratung halbjährlich freiwillig nutzen; ob in Ihrem Fall eine Nachweispflicht besteht, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Pflegekasse.
Bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim gibt es keinen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3, weil dort kein Pflegegeld gezahlt wird. Ob und wie sich Zeiten der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege auf Ihre Termine auswirken, klären Sie am besten direkt mit Ihrer Pflegekasse.
Quellen: §37 Abs. 3 SGB XI · Bundesgesundheitsministerium (Abruf 15.07.2026)
Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen?
Ruft eine verpflichtete Person den Beratungseinsatz nicht ab, hat die Pflegekasse – oder bei privat Versicherten das private Versicherungsunternehmen – das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§37 Abs. 6 SGB XI). In der Verwaltungspraxis der Pflegekassen wird die Kürzung in der Regel mit rund 50 Prozent des Pflegegeldes angesetzt; die genaue Höhe legt der Gesetzestext nicht fest.
In der Praxis erinnert Sie Ihre Pflegekasse zunächst schriftlich und räumt eine kurze Nachholfrist ein – nach Angaben von Krankenkassen wie TK und Barmer rund drei Wochen nach dem Erinnerungsschreiben. Holen Sie den Beratungseinsatz innerhalb dieser Frist nach, hat das Versäumnis keine Folgen. Die genaue Nachfrist ist Kassenpraxis und kann je nach Pflegekasse abweichen.
Wird das Pflegegeld gekürzt oder ausgesetzt, erhalten Sie es ab dem Tag des nachgeholten Beratungsbesuchs wieder in voller Höhe. Bereits gekürzte oder ausgesetzte Beträge für die Zeit ohne Nachweis werden in der Regel nicht rückwirkend nachgezahlt.
Anders liegt ein Sonderfall: Hat der Beratungseinsatz fristgerecht stattgefunden und ist nur der Nachweis verspätet bei der Kasse eingegangen, erstattet die Pflegekasse das gekürzte Pflegegeld, sobald ihr der Nachweis vorliegt.
Quellen: §37 Abs. 6 SGB XI · Kassenpraxis (Kürzung, Nachfrist, Nachweis): Techniker Krankenkasse, Barmer (Abruf 15.07.2026)
Beratung per Video – wann ist das möglich?
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person darf jede zweite Beratung abweichend vom Hausbesuch per Videokonferenz erfolgen. Diese Möglichkeit ist derzeit befristet bis zum 31. März 2027 (§37 Abs. 3 SGB XI). Die allererste Beratung muss immer persönlich in Ihrer eigenen Häuslichkeit stattfinden; die Video-Beratung ist erst ab dem zweiten Termin und nur für jede zweite Beratung vorgesehen. Eine reine Telefonberatung ist gesetzlich nicht möglich.
Wie ein Beratungstermin konkret abläuft und was Sie am besten vorbereiten, lesen Sie im Ablauf des Beratungseinsatzes nach §37.
Quelle: §37 Abs. 3 SGB XI (Abruf 15.07.2026)
Beratungstermin vergessen? Wir helfen kurzfristig.
Sie brauchen schnell einen Beratungseinsatz, weil die Frist für den Nachweis drängt? Rufen Sie uns an – wir finden innerhalb von 48 Stunden einen Termin für Sie.
Lokale Beratung in Frankfurt
Gerade in einer Großstadt wie Frankfurt betrifft der Beratungseinsatz nach §37 viele Haushalte: Ende 2023 erhielten in Hessen rund 423.400 Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, und 86,4 Prozent von ihnen – etwa 366.000 Personen – wurden zu Hause versorgt. Besonders stark gestiegen ist die Zahl der Pflegegeld-Empfänger – genau die Gruppe, für die die halbjährliche Beratung vorgesehen ist.
eteros ist als zugelassener Pflegedienst seit 30 Jahren in Frankfurt am Main tätig und führt Beratungseinsätze nach §37 in Frankfurt und der Rhein-Main-Region bei Ihnen zu Hause durch – fristgerecht und mit sicherer Übermittlung des Nachweises an Ihre Pflegekasse. Wenn ein Termin ansteht, können Sie direkt Ihren Beratungseinsatz in Frankfurt buchen.
Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Pflege in Hessen im Jahr 2023 (Abruf 15.07.2026)
Beratungseinsatz nach §37 in Frankfurt vereinbaren
Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer – wir rufen Sie am nächsten Werktag zwischen 9:00 und 16:00 Uhr an. Kostenfrei und unverbindlich.
Häufige Fragen zu Fristen und Häufigkeit
Wie oft muss ich als Pflegegrad 3 den Beratungseinsatz machen?
Zweimal im Jahr – je einmal pro Kalenderhalbjahr (Januar bis Juni und Juli bis Dezember). Für alle Pflegegrade 2 bis 5 gilt derselbe halbjährliche Pflichtrhythmus, wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen (§37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
Muss ich bei Pflegegrad 4 oder 5 vierteljährlich?
Nein. Seit dem 1. Januar 2026 ist auch bei Pflegegrad 4 und 5 nur noch der halbjährliche Beratungseinsatz Pflicht. Bis Ende 2025 war für diese Pflegegrade die vierteljährliche Beratung vorgeschrieben. Sie können die Beratung weiterhin freiwillig bis zu einmal je Kalendervierteljahr in Anspruch nehmen – ohne Kürzung, wenn Sie diese zusätzlichen Termine nicht wahrnehmen (§37 Abs. 3 SGB XI, geändert durch das BEEP-Gesetz).
Ich habe die Frist verpasst – was passiert mit meinem Pflegegeld?
In der Regel erinnert Sie Ihre Pflegekasse zunächst schriftlich und räumt eine kurze Nachholfrist ein – nach Angaben von Krankenkassen wie TK und Barmer rund drei Wochen nach dem Erinnerungsschreiben. Holen Sie den Beratungseinsatz darin nach, passiert nichts. Bleibt er aus, kürzt die Kasse das Pflegegeld (in der Regel um 50 Prozent) und muss es im Wiederholungsfall ganz entziehen (§37 Abs. 6 SGB XI). Die genaue Nachfrist ist Kassenpraxis und kann je nach Pflegekasse abweichen.
Bekomme ich gekürztes Pflegegeld zurück, wenn ich den Termin nachhole?
Ab dem Tag des nachgeholten Beratungsbesuchs erhalten Sie wieder das volle Pflegegeld. Bereits gekürzte oder ausgesetzte Beträge werden für die Zeit ohne Nachweis in der Regel nicht rückwirkend nachgezahlt. Anders ist es, wenn der Beratungseinsatz fristgerecht stattgefunden hat und nur der Nachweis verspätet bei der Kasse eingegangen ist – dann erstattet die Pflegekasse das gekürzte Pflegegeld, sobald ihr der Nachweis vorliegt (Kassenpraxis, zum Beispiel TK).
Kann der Beratungseinsatz per Video stattfinden?
Auf Wunsch darf jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Diese Möglichkeit ist derzeit befristet bis zum 31. März 2027 (§37 Abs. 3 SGB XI). Die allererste Beratung muss immer persönlich in Ihrer eigenen Häuslichkeit stattfinden. Eine reine Telefonberatung ist nicht vorgesehen.
Gilt die Pflicht auch bei Kombinationsleistung?
Die gesetzliche Nachweispflicht betrifft Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und ohne ambulanten Pflegedienst gepflegt werden. Ist bereits ein Pflegedienst eingebunden (Kombinationsleistung), können Sie die Beratung halbjährlich freiwillig nutzen – klären Sie die Handhabung im Zweifel mit Ihrer Pflegekasse.