Pflegegeld – Höhe, Anspruch und Tipps zu §37 SGB XI
Pflegegeld nach §37 Abs. 1 SGB XI ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihre häusliche Pflege selbst sicherstellen – in der Regel durch Angehörige. Diese Seite erklärt, wie hoch das Pflegegeld 2026 je Pflegegrad ist, wer Anspruch hat, ab wann es gezahlt wird, wie es sich mit dem Pflegedienst kombinieren lässt und was bei Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Krankenhaus gilt.
Herausgegeben von der Pflegedienst Frankfurt eteros GmbH – zugelassener Pflegedienst (IK 460613808), seit 30 Jahren in Frankfurt am Main.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld – die Geldleistung beginnt erst ab Pflegegrad 2. Die folgende Übersicht zeigt die monatlichen Beträge, die 2026 gelten:
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat (2026) |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € |
Diese Beträge stammen aus der Anpassung zum 1. Januar 2025 (plus 4,5 Prozent) und gelten 2026 unverändert weiter. Eine jährliche Erhöhung gibt es nicht; die nächste Anpassung ist gesetzlich zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§30 SGB XI).
Quellen: §37 Abs. 1 SGB XI · §30 SGB XI · Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld (Abruf 16.07.2026)
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die ihre häusliche Pflege selbst sicherstellen – anstelle der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung). Im Einzelnen gilt:
- Pflegegrad 2 bis 5: Nur diese Pflegegrade haben Anspruch auf Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt.
- Pflege selbst sichergestellt: Die erforderliche Pflege muss in geeigneter Weise selbst organisiert sein – in der Regel durch Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Pflegende.
- Freie Verfügung: Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person überwiesen. Sie kann frei darüber verfügen und es zum Beispiel als Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben.
Quellen: §37 Abs. 1 SGB XI · Bundesgesundheitsministerium: Pflegegeld (Abruf 16.07.2026)
Ab wann wird Pflegegeld gezahlt?
Pflegegeld wird ab Antragstellung gezahlt – frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen (anerkannter Pflegegrad) vorliegen. Wird der Antrag erst in einem späteren Kalendermonat gestellt, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats. Tipp: früh beantragen – Zeiten vor dem Antragsmonat gehen verloren.
Ausgezahlt wird das Pflegegeld anschließend monatlich durch die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person.
Quelle: §33 Abs. 1 SGB XI (Abruf 16.07.2026)
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren (Kombinationsleistung)
Pflegegeld und ambulanter Pflegedienst schließen sich nicht aus. Wer den Pflegedienst (Pflegesachleistung) nur teilweise in Anspruch nimmt, erhält für den nicht genutzten Anteil ein anteiliges Pflegegeld. Diese Kombination heißt Kombinationsleistung (§38 SGB XI). Die Rechenlogik ist einfach:
Anteiliges Pflegegeld = volles Pflegegeld × (100 % − genutzter Sachleistungs-Anteil in Prozent)
Ein Beispiel für Pflegegrad 2 macht das anschaulich: Der Pflegedienst erbringt im Monat Leistungen für 477,60 Euro. Das entspricht 60 Prozent des Sachleistungsbetrags, der bei Pflegegrad 2 zur Verfügung steht. Für die verbleibenden 40 Prozent gibt es anteiliges Pflegegeld:
- Der Pflegedienst nutzt 60 Prozent des Sachleistungsbetrags.
- Es bleiben 40 Prozent, für die Pflegegeld gezahlt wird.
- 40 Prozent von 347 Euro sind 138,80 Euro.
In diesem Beispiel stehen also der Pflegedienst (477,60 Euro) und zusätzlich 138,80 Euro Pflegegeld zur Verfügung. An die einmal gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden (§38 SGB XI).
Quellen: §38 SGB XI · §36 SGB XI (Sachleistungsbeträge) · Rechenbeispiel: Techniker Krankenkasse · Bundesgesundheitsministerium: Kombinationsleistung (Abruf 16.07.2026)
Pflegegeld bei Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Krankenhaus
In bestimmten Situationen läuft Ihr Pflegegeld weiter – ganz oder zur Hälfte:
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte Ihres bisherigen Pflegegeldes weiter – jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§37 Abs. 2 SGB XI).
- Krankenhaus und Reha: Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha läuft Ihr Pflegegeld in den ersten acht Wochen in voller Höhe weiter (§34 Abs. 2 SGB XI).
Das Pflegegeld wird außerdem bis zum Ende des Sterbemonats weitergezahlt. Alles Weitere zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lesen Sie unter Entlastungsangebote und weitere Leistungen nach §37.
Quellen: §37 Abs. 2 SGB XI · §34 Abs. 2 SGB XI (Abruf 16.07.2026)
Pflegegeld und Beratungseinsatz – der Zusammenhang
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht – also zu Hause ohne ambulanten Pflegedienst gepflegt wird –, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Wird diese Pflichtberatung nicht wahrgenommen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld und entzieht es im Wiederholungsfall. Wie oft der Beratungseinsatz fällig ist und wie die Kürzung im Detail abläuft, lesen Sie unter Beratungseinsatz §37: Fristen und Häufigkeit.
Quelle: §37 Abs. 3 SGB XI (Abruf 16.07.2026)
Praktische Tipps zum Pflegegeld
- Rechtzeitig beantragen. Pflegegeld gibt es frühestens ab Antragstellung – Zeiten davor gehen verloren. Stellen Sie den Antrag also so früh wie möglich.
- Kombination durchrechnen lassen. Wenn Sie einen Pflegedienst nur teilweise nutzen, prüfen Sie die Kombinationsleistung – so erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld.
- Beratungspflicht einhalten. Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ist der Beratungseinsatz Pflicht. Halten Sie die Termine ein, damit das Pflegegeld nicht gekürzt wird.
- Höherstufung prüfen. Ist der Pflegebedarf spürbar gestiegen, kann sich ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad lohnen – ein höherer Pflegegrad bedeutet höheres Pflegegeld. Mehr dazu unter Pflegegrad erhöhen mit Beratung.
Beratungstermin versäumt? Ihr Pflegegeld ist in Gefahr.
Steht Ihr Pflicht-Beratungseinsatz aus, droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Rufen Sie uns an – wir finden innerhalb von 48 Stunden einen Termin für Sie.
Pflegegeld-Beratung in Frankfurt und Rhein-Main
Auch in Frankfurt und im Rhein-Main-Gebiet beziehen viele Pflegebedürftige Pflegegeld. Ende 2023 erhielten in Hessen rund 423.400 Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung; 86,4 Prozent von ihnen – etwa 366.000 Personen – wurden zu Hause versorgt. Besonders stark gewachsen ist die Zahl der Pflegegeld-Empfänger: um 44.300 Personen beziehungsweise 21,8 Prozent gegenüber 2021 – genau die Gruppe, um die es auf dieser Seite geht.
eteros ist als zugelassener Pflegedienst seit 30 Jahren in Frankfurt am Main tätig und führt Beratungseinsätze nach §37 in Frankfurt und der Rhein-Main-Region bei Ihnen zu Hause durch. Wenn Sie ausschließlich Pflegegeld beziehen und ein Beratungseinsatz ansteht, können Sie direkt Ihren Beratungseinsatz in Frankfurt buchen.
Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Pflege in Hessen im Jahr 2023 (Abruf 16.07.2026)
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Häufige Fragen zum Pflegegeld
Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3?
599 Euro im Monat (2026). Zum Vergleich: Pflegegrad 2 erhält 347 Euro, Pflegegrad 4 erhält 800 Euro und Pflegegrad 5 erhält 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld (§37 Abs. 1 SGB XI).
Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?
Ja, das ist die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI. Nutzen Sie den Pflegedienst zum Beispiel zu 60 Prozent, erhalten Sie für die verbleibenden 40 Prozent zusätzlich anteiliges Pflegegeld. An die einmal gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden.
Wer bekommt Pflegegeld und welche Voraussetzungen gelten?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihre Pflege zu Hause selbst organisieren – zum Beispiel über Angehörige. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person überwiesen, die frei darüber verfügen kann. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld (§37 Abs. 1 SGB XI).
Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich den Beratungseinsatz nicht mache?
Bei ausschließlichem Pflegegeldbezug ist der Beratungseinsatz Pflicht. Wird er nicht abgerufen, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld und entzieht es im Wiederholungsfall. Wie oft der Einsatz fällig ist und wie die Kürzung abläuft, lesen Sie unter Beratungseinsatz §37: Fristen und Häufigkeit (§37 Abs. 3 und 6 SGB XI).
Ab wann bekomme ich Pflegegeld?
Pflegegeld wird ab Antragstellung gezahlt – frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen (anerkannter Pflegegrad) vorliegen. Wird der Antrag erst in einem späteren Kalendermonat gestellt, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats. Tipp: früh beantragen – Zeiten vor dem Antragsmonat gehen verloren (§33 Abs. 1 SGB XI).
Bekomme ich Pflegegeld weiter, wenn ich im Krankenhaus bin?
Ja. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha läuft das Pflegegeld in den ersten acht Wochen in voller Höhe weiter (§34 Abs. 2 SGB XI).