Pflegegrad erhöhen: Höherstufung beantragen – so hilft der Beratungseinsatz nach §37

Eine Höherstufung ist der Antrag auf einen höheren Pflegegrad, wenn der Pflegebedarf seit der letzten Begutachtung tatsächlich gestiegen ist. Über den höheren Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse nach einer erneuten Begutachtung – anhand Ihrer aktuellen Selbstständigkeit (§§ 14, 15, 18 bis 18c SGB XI).

Zuletzt aktualisiert: 16.07.2026

Diese Seite erklärt, wie Sie einen höheren Pflegegrad beantragen, wie die erneute Begutachtung abläuft und welche Fristen und Risiken dabei gelten. Was der Beratungseinsatz nach §37 überhaupt ist, lesen Sie unter Was ist der Beratungseinsatz nach §37?; wie ein solcher Termin konkret abläuft, zeigt die Seite zum Ablauf des Beratungseinsatzes.

Der Pflegegrad richtet sich nicht nach einer Diagnose, sondern nach der Selbstständigkeit im Alltag. Verschlechtert sich diese, kann ein höherer Pflegegrad die passenden Leistungen sichern.

Wann ist eine Höherstufung sinnvoll?

Sinnvoll ist der Antrag, wenn sich der Pflegebedarf seit der letzten Begutachtung tatsächlich erhöht hat – etwa weil die pflegebedürftige Person weniger mobil ist, mehr Unterstützung bei der Körperpflege braucht oder eine neue Erkrankung hinzugekommen ist. Ein Antrag auf Höherstufung ist jederzeit möglich; auch bevollmächtigte Angehörige können ihn stellen.

Ein höherer Pflegegrad bedeutet in der Regel auch höhere Leistungen. Welche Beträge zu welchem Pflegegrad gehören, lesen Sie auf unserer Seite zu Pflegegeld je Pflegegrad – auf dieser Seite geht es allein um die Höherstufung selbst.

Eine ehrliche Einordnung hilft mehr als der Blick auf das Geld: Die erneute Begutachtung bewertet immer den aktuellen Zustand. Eine fachliche Einschätzung vorab – etwa im Beratungseinsatz nach §37 – zeigt, ob eine Höherstufung realistisch ist.

Quelle: TK – Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades (Abruf 15.07.2026)

Höherstufung beantragen – Schritt für Schritt

Für die Höherstufung gilt dasselbe Verfahren wie beim ersten Antrag. In der Praxis läuft es in diesen fünf Schritten ab:

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    Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Ein formloser Antrag genügt – ein Anruf, ein kurzes Schreiben, das Online- oder Formularverfahren Ihrer Pflegekasse. Auch bevollmächtigte Angehörige können den Antrag für Sie stellen. Eine Begründung, warum sich der Pflegebedarf erhöht hat, ist hilfreich.

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    Pflegekasse beauftragt die Begutachtung

    Die Pflegekasse beauftragt eine erneute Begutachtung. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt das der Medizinische Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter, bei privat Versicherten der Gutachterdienst Medicproof.

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    Begutachtung – in der Regel bei Ihnen zu Hause

    Die Gutachterin oder der Gutachter erfasst die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit anhand von sechs Lebensbereichen. Der Termin findet in der Regel in Ihrem Wohnbereich statt.

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    Gutachten an die Kasse, Bescheid der Pflegekasse

    Das Gutachten geht in gesicherter elektronischer Form an die Pflegekasse. Diese – nicht der Medizinische Dienst – entscheidet über den Pflegegrad und teilt Ihnen die Entscheidung per Bescheid mit (Regelfrist: 25 Arbeitstage ab Antragseingang).

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    Wenn nötig: Widerspruch gegen den Bescheid

    Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die Pflegekasse prüft die Entscheidung dann erneut.

Quelle: §§ 18 bis 18c SGB XI, gesetze-im-internet.de; TK – Höherstufung; zu Medicproof: Bundesgesundheitsministerium – die Begutachtung folgt denselben gesetzlichen Maßstäben (§§ 14, 15 SGB XI) (Abruf 15.07.2026)

Wie die Begutachtung den Pflegegrad ermittelt

Der Pflegegrad wird mit dem bundeseinheitlichen Begutachtungsinstrument bestimmt. Entscheidend ist die Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen (Modulen), nicht die Diagnose:

  1. Mobilität – zum Beispiel Positionswechsel im Bett, Fortbewegen im Wohnbereich, Treppensteigen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Orientierung, Erkennen, Verstehen, Kommunikation.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – zum Beispiel Ängste, Unruhe, Aggressivität.
  4. Selbstversorgung – Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken.
  5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen – zum Beispiel Medikamente, Wundversorgung, Arztbesuche.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Tagesstruktur und soziale Kontakte.

Quelle: § 14 Abs. 2 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Aus den Modulen wird ein gewichteter Gesamtpunktwert von 0 bis 100 gebildet – je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad. Die Module gehen dabei unterschiedlich stark ein:

Modul (Lebensbereich)Gewichtung
1 – Mobilität10 %
2 und 3 – Kognitive/kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen/psychische Problemlagen (der höhere der beiden Werte zählt)15 %
4 – Selbstversorgung40 %
5 – Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen20 %
6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %

Quelle: § 15 Abs. 2 und 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich der Pflegegrad:

PflegegradGesamtpunkteBedeutung
Pflegegrad 112,5 bis unter 27geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 227 bis unter 47,5erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 347,5 bis unter 70schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 470 bis unter 90schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 590 bis 100schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung

Quelle: § 15 Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Pflegegrad 5 ist ausnahmsweise auch mit weniger als 90 Punkten möglich, wenn ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung besteht (§ 15 Abs. 4 SGB XI).

Zwei weitere Bereiche – außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung – werden bei der Begutachtung zwar erhoben, fließen aber nicht in die Pflegegrad-Punkte ein. Sie dienen der Pflegeplanung.

Quelle: § 15 Abs. 4 SGB XI und § 18a Abs. 3 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Welche Fristen gelten?

Nach Eingang Ihres Antrags muss die Pflegekasse innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Wichtig: Das sind die Fristen für die Begutachtung und den Bescheid – nicht die Intervalle des Beratungseinsatzes nach §37.

FristWert
Regelfrist: Entscheidung der Pflegekasse ab Antragseingang25 Arbeitstage
Verkürzte Begutachtungsfrist in bestimmten Eilfällen5 bzw. 10 Arbeitstage
Zahlung bei Überschreitung der Regelfrist (Regelfall)70 Euro je begonnene Woche

Die 70-Euro-Zahlung ist keine Selbstverständlichkeit: Die Zahlung entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn Sie vollstationär gepflegt werden und bereits mindestens Pflegegrad 2 haben.

Quelle: §§ 18a, 18c SGB XI, gesetze-im-internet.de, und Bundesgesundheitsministerium – Begutachtungsfristen (Abruf 15.07.2026)

So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

Der Begutachtungstermin ist relativ kurz. Eine gute Vorbereitung hilft, damit der tatsächliche Hilfebedarf realistisch sichtbar wird. Bewährt haben sich:

  • Unterlagen bereithalten: Medikamentenplan mit Dosierung, ärztliche Berichte und Krankenhausunterlagen, die Pflegedokumentation des Pflegedienstes, Berichte zu Therapien sowie eine Liste der genutzten Hilfsmittel.
  • Eine Pflegeperson dazu bitten: Angehörige oder Pflegende sollten beim Termin dabei sein – sie kennen den Pflegealltag am besten.
  • Abläufe notieren – Pflegetagebuch: Halten Sie Hilfebedarf und Abläufe über ein bis zwei Wochen als Gedächtnisstütze fest.
  • Nichts beschönigen: Schildern Sie den tatsächlichen Hilfebedarf und richten Sie die Wohnung nicht „extra her“ – die Gutachterin oder der Gutachter soll ein realistisches Bild bekommen.

Quelle: TK – Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (Abruf 15.07.2026)

Kann eine Höherstufung auch nach hinten losgehen?

Ja, das ist möglich – und dazu gehört Ehrlichkeit: Die erneute Begutachtung bewertet immer den aktuellen Zustand. Hat sich die Selbstständigkeit verbessert, kann die Prüfung nach Angaben der DAK „unter Umständen auch eine Rückstufung bedeuten“. Der Pflegegrad richtet sich nach den aktuellen Gesamtpunkten (§ 15 SGB XI).

Diese Möglichkeit ist aber kein Grund, auf einen berechtigten Antrag zu verzichten: Bei einer echten Verschlechterung ist die Höherstufung der übliche und richtige Weg. Eine fachliche Einschätzung vor dem Antrag hilft, das realistisch einzuordnen. Einen allgemeinen Schutz vor Herabstufung gibt es nicht – die früheren Besitzstandsregeln (§§ 140, 141 SGB XI) betreffen nur den Übergang von den alten Pflegestufen im Jahr 2017.

Quelle: DAK – Wann kann ich einen höheren Pflegegrad beantragen? und § 15 SGB XI, gesetze-im-internet.de (Abruf 15.07.2026)

Nicht einverstanden? Widerspruch gegen den Bescheid

Wenn Sie mit dem Pflegegrad-Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen – schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse, die den Bescheid erlassen hat. Die Kasse überprüft die Entscheidung dann erneut; in der Regel wird der Medizinische Dienst mit einem Zweitgutachten beauftragt. Hilfreich ist, im Widerspruch zu benennen, in welchen Bereichen das Gutachten die Pflegesituation möglicherweise falsch bewertet hat.

eteros unterstützt Sie bei der Höherstufung organisatorisch – etwa beim Zusammenstellen der Unterlagen und bei der Vorbereitung auf die Begutachtung. Eine Rechtsberatung leisten wir nicht. Für rechtliche Fragen zum Widerspruch helfen Sozialverbände wie VdK oder SoVD, Rechtsberatungsstellen oder die kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Quelle: § 84 SGG, gesetze-im-internet.de, und AOK – Pflegegrad, Höherstufung, Widerspruch (Abruf 15.07.2026)

Wie der Beratungseinsatz nach §37 bei der Höherstufung hilft

Der Beratungseinsatz nach §37 ist der natürliche Anlass, die Frage „Ist mein Pflegegrad noch richtig?“ fachlich zu klären. Die Pflegefachkraft gibt eine fachliche Einschätzung der Pflegesituation und erklärt, wie eine Höherstufung funktioniert. Die organisatorische Antragshilfe – Unterlagen, Ausfüllen, Vorbereitung auf die Begutachtung – rundet das ab.

Diese Rolle ist ausdrücklich vorgesehen: Die GKV-Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nennen die „Überprüfung des Pflegegrades“ als möglichen Empfehlungsinhalt (Ziff. 4.3), und das bundeseinheitliche Nachweisformular enthält in der Liste der angeregten Maßnahmen ausdrücklich das Feld „erneute Pflegebegutachtung“.

Den Antrag stellen Sie selbst bei Ihrer Pflegekasse; eteros unterstützt organisatorisch. Wer den §37-Termin noch nicht kennt, findet die Grundlagen unter Was ist der Beratungseinsatz nach §37? und den konkreten Ablauf des Beratungseinsatzes.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach §37 Abs. 5 SGB XI, Ziff. 4.3 (Stand 03.07.2024) und einheitliches Nachweisformular (Stand 22.11.2024) (Abruf 15.07.2026)

Höherstufung mit Beratung in Frankfurt und Rhein-Main

Die Pflege zu Hause wird immer wichtiger: Ende 2023 erhielten in Hessen rund 423.400 Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, 86,4 Prozent von ihnen – etwa 366.000 Personen – wurden zu Hause versorgt. Besonders stark gewachsen ist die Zahl der Pflegegeld-Empfängerinnen und -Empfänger: um 44.300 beziehungsweise 21,8 Prozent gegenüber 2021. Damit stellt sich für viele Familien früher oder später die Frage, ob der Pflegegrad noch passt.

eteros ist als zugelassener Pflegedienst seit 30 Jahren in Frankfurt am Main tätig und begleitet Beratungseinsätze nach §37 in Frankfurt und der Rhein-Main-Region bei Ihnen zu Hause. Im Termin schätzen wir die Pflegesituation fachlich ein und unterstützen Sie organisatorisch bei einer Höherstufung. Wenn Sie einen Termin wünschen, können Sie direkt Ihren Beratungseinsatz in Frankfurt buchen.

Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt, Pflege in Hessen im Jahr 2023 (Abruf 15.07.2026)

Pflegegrad-Frage im Beratungseinsatz klären

Hinterlassen Sie uns Ihre Rufnummer – wir rufen Sie am nächsten Werktag zwischen 9:00 und 16:00 Uhr an. Kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen zur Höherstufung des Pflegegrades

Wie beantrage ich eine Höherstufung des Pflegegrades?

Ein formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse genügt – ein Anruf, ein kurzes Schreiben oder das Online- beziehungsweise Formularverfahren der Kasse; auch bevollmächtigte Angehörige können den Antrag stellen. Danach begutachtet der Medizinische Dienst erneut, und die Pflegekasse entscheidet über den Pflegegrad.

Kann ein Höherstufungsantrag auch zu einem niedrigeren Pflegegrad führen?

Ja, das ist möglich: Die Begutachtung bewertet immer den aktuellen Zustand. Verbessert sich die Selbstständigkeit, kann die Prüfung nach Angaben der DAK „unter Umständen auch eine Rückstufung bedeuten“. Bei einer echten Verschlechterung ist der Antrag aber der richtige Weg – eine fachliche Einschätzung vorab hilft, das einzuordnen.

Wie lange dauert die Bearbeitung, und wann kommt der Bescheid?

In der Regel muss die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. In bestimmten Eilfällen verkürzt sich die Begutachtung auf 5 beziehungsweise 10 Arbeitstage. Überschreitet die Kasse die Regelfrist, zahlt sie im Regelfall 70 Euro je begonnene Woche.

Wie bereite ich mich auf den Begutachtungstermin vor?

Halten Sie Ihre Unterlagen bereit – Medikamentenplan, ärztliche und Krankenhausberichte, die Pflegedokumentation und eine Hilfsmittelliste. Bitten Sie eine Pflegeperson dazu, notieren Sie Abläufe und Hilfebedarf vorab (Pflegetagebuch) und beschönigen Sie nichts: Die Gutachterin oder der Gutachter soll ein realistisches Bild des tatsächlichen Hilfebedarfs bekommen.

Hilft der Beratungseinsatz nach §37 bei der Höherstufung?

Ja. Die Pflegefachkraft gibt eine fachliche Einschätzung der Pflegesituation und erklärt, wie eine Höherstufung funktioniert; die „Überprüfung des Pflegegrades“ ist ausdrücklich als Empfehlungsinhalt vorgesehen (GKV-Empfehlungen Ziff. 4.3). Den Antrag stellen Sie selbst – eteros unterstützt organisatorisch, etwa bei Unterlagen und Vorbereitung.